Satzung


Satzung der WerkGemeinschaft Musik (WGM)

- beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 24. September 2016 -

§ 1 Name und Sitz



Der Verein trägt den Namen "Werkgemeinschaft Musik".
Der Sitz des Vereins ist Altenberg.
Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Köln eingetragen

§ 2 Zweck



(1) Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung der kulturellen Bildung in christlichem Geist. Der Schwerpunkt liegt auf dem musikalischen Bereich.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Angebote für junge Menschen
- Generationenübergreifende Angebote
- Weiterbildung für MitarbeiterInnen in der kulturellen Jugendhilfe

Die Werkgemeinschaft hat ihre Wurzeln in der katholischen Jugendarbeit. Verschiedene Ausdrucksformen christlicher Spiritualität gehören zum integrativen Bestandteil aller Angebote: Gottesdienste, Gesprächsgruppen, Geistliche Begleitung... Sie werden in ökumenischem Geist praktiziert.

(3) Die Werkgemeinschaft ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel der Werkgemeinschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5) Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

(6) Es dürfen keine Personen durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft



(1) Mitglied der Werkgemeinschaft kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Zwecke des Vereins unterstützt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(2) Die Mitglieder entrichten jährlich einen Mitgliedsbeitrag, über dessen Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet. Der Mitgliedsbeitrag ist im Februar jeden Jahres fällig.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch, Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Jahresende.

(4) Der Vorstand kann ein Mitglied nach vorheriger Anhörung ausschließen,
a) wenn das Mitglied den Zwecken des Vereins zuwider gehandelt hat.
b) wenn ein Mitglied länger als 1 Jahr mit seinem Beitrag in Verzug ist.

(5) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Gegen den Ausschluss kann ein Mitglied Einspruch einlegen. Dann entscheidet die Mitgliederversammlung ebenfalls mit einfacher Mehrheit.

§ 4 Organe



Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Führungskreis

§ 5 Mitgliederversammlung



(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird in einem ein- oder zweijährigen Abstand vom Vorstand einberufen. Über den Turnus entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn die Mitglieder mindestens 21 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung per Brief oder email eingeladen worden sind.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorsitzenden, ersatzweise von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

(3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen müssen in der Einladung im Wortlaut mitgeteilt werden; sie bedürfen einer 2/3-Mehrheit. Abstimmungen erfolgen in der Regel offen durch Handzeichen. Geheime Abstimmung wird durchgeführt, wenn mindestens ein Mitglied das verlangt.

(4) Stimmrecht haben Mitglieder mit der Vollendung des 16. Lebensjahres.

(5) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Entgegennahme von Jahresbericht und Jahresrechnung
b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstands
d) Wahl des Vorstands, der Kassenprüfer und der Mitgliedervertreter für den Führungskreis.
e) Entscheidung über Mitgliedschaft in anderen Verbänden und Kooperationsverträge
f) Erteilung von Aufträgen an Vorstand und Führungskreis
g) Entscheidung über die Auflösung des Vereins

(6) Zur Wahl des Vorstands können Mitglieder, die persönlich verhindert sind, ihr Stimmrecht schriftlich an ein anderes, anwesendes Mitglied übertragen. Ein Mitglied kann aber nur eine Stimmrechtsübertragung wahrnehmen.

(7) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand das für erforderlich hält oder mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder es unter schriftlicher Angabe der Gründe verlangt

(8) Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse wird ein Protokoll verfasst, das vom Vorsitzenden und dem Protokollanten unterzeichnet wird.

§ 6 Vorstand



(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern: dem/der Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Alle Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein.

(2) Kandidaten für den Vorstand werden vom Führungskreis vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Die Wahl eines Teams, das gemeinsam kandidiert, ist möglich.

(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugeordnet sind.
Die Vorstandsmitglieder sind je einzeln vertretungsberechtigt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder beteiligt sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

(4) In seiner konstituierenden Sitzung verteilt der Vorstand alle Verantwortungsbereiche - insbesondere den Finanzbereich - an seine Mitglieder. Der Vorstand kann operative Aufgaben an die Geschäftsstelle und definierte Verantwortungsaufgaben an Führungskreis- oder andere Mitglieder delegieren. Die Vereinsmitglieder erhalten eine Übersicht aller Verantwortungsbereiche und Zuständigkeiten.
Über seine Sitzungen/Konferenzen fertigt der Vorstand Protokolle und stellt dem Führungskreis alle wichtigen Informationen in regelmäßigen Abständen zur Verfügung.

(5) Während einer Amtsperiode kann ein Vorstandsmitglied auf Beschluss der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung mit 2/3-Mehrheit aus seinem Amt ausgeschlossen werden.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, werden dessen Aufgaben bis zur Neuwahl des Vorstands von den anderen Vorstandsmitgliedern übernommen. Die Neuwahl findet in der darauf folgenden Mitgliederversammlung statt.

§ 7 Führungskreis



(1) Der Führungskreis berät und unterstützt den Vorstand in allen Fragen der Leitung der Werkgemeinschaft. Er wird vom Vorstand über die zwischen den Führungskreissitzungen getroffenen Entscheidungen informiert. Der Führungskreis muss die von der Mitgliederversammlung nach §  5 (5) gestellten Anträge behandeln.

(2) Dem Führungskreis gehören an:
- der Vorstand,
- je ein/e VeranstaltungsleiterIn bzw. dessen/deren VertreterIn
- bis zu 3 gewählte MitgliedervertreterInnen
- sowie vom Führungskreis berufene Mitglieder

(3) Der Führungskreis entscheidet mit 2/3-Mehrheit über Berufung bzw. Entlassung seiner Mitglieder, mit Ausnahme der MitgliedervertreterInnen.

(4) Der/die Vorsitzende des Vereins ist auch Vorsitzende/r des Führungskreises; er/sie kann andere Vorstandsmitglieder mit der Leitung von Führungskreissitzungen beauftragen.

(5) Der Führungskreis ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand unter Wahrung einer Frist von drei Wochen schriftlich einzuladen.

(6) Der Führungskreis ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern nicht in dieser Satzung anders vorgeschrieben. Von den Sitzungen wird ein Protokoll erstellt.

§ 8 Auflösung des Vereins



(1) Den Beschluss über die Auflösung des Vereins trifft die Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit.

(2) Das Vereinsvermögen fällt bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes an den Förderkreis "Jugendhaus Düsseldorf, eingetragener Verein zur Unterstützung von Jugendbildung und Jugendhilfe in Deutschland" zur Verwendung in der Kulturpflege/ insbesondere der Musikpflege der Jugend.

§ 9 Inkrafttreten



Diese Satzung tritt mit dem Datum der Mitgliederversammlung in Kraft, auf welcher sie beschlossen wurde.

gez. Ursula Bongard



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